Unter Verhinderungspflege versteht man die Übernahme der häuslichen Pflege durch unsere Pflegekräfte, bei Verhinderung des Angehörigen, welcher sonst die Pflege durchführt.
Verhinderungsgründe sind z.B.: Abwesenheit durch Krankheit oder persönliche Termine der Pflegeperson.
Es besteht für den Pflegebedürftigen für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass er durch jemand anderen gepflegt wird.
Auch eine stundenweise Inanspruchnahme ist möglich. Dann gilt die Grenze von 28 Tagen nicht mehr.
Die Pflegeversicherung erstattet in diesem Fall die Kosten einer Ersatzpflege bis zu € 1.612,-- im Jahr.
Die Verhinderungspflege kann frühestens 6 Monate nach erfolgter Einstufung in eine Pflegestufe beantragt werden.
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